Satzung

Satzung des Schulfördervereins Hohnstein e.V.

§ 1

 Name und Sitz 

(1)

Der Verein führt den Namen "Schulförderverein Hohnstein e.V.", nachfolgend als Verein bezeichnet.

(2)

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt eingetragen werden.

(3)

Sitz des Vereins ist die Stadt Hohnstein

§ 2

 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1)

Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der Bildung und Erziehung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die diese Mittel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.

(2)

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Weiterleitung der Mittel zur Förderung der Erziehung und Bildung an der Grundschule Hohnstein verwirklicht. Daneben kann der Verein auch andere steuerbegünstigte oder ausländische Körperschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts unterstützen.

(3)

Der Verein betätigt sich nicht parteipolitisch, gewerkschaftlich oder religiös.

(4)

Der Verein pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Grundschule und den Verein in besonderer Weise fördernden Mitgliedern.

(5)

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff der Abgabeordnung (AO 1977).

(7)

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(8)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

(1)

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2)

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben.

(3)

Die Beitrittserklärung natürlicher Personen soll den Namen, den Stand, das Alter und die Wohnanschrift des Beitretenden enthalten. Sie muss unterschrieben sein. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(4)

Der Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem die Erklärung beim Vorstand eingeht.

§ 4

 Organe des Vereins

(1)

Die Organe des Vereins sind:

1.                  die Mitgliederversammlung

2.                  der Vorstand.

§ 5

 Mittel des Vereins

(1)

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes erhält der Verein durch

a)         Mitgliederbeiträge

b)         Spenden

c)          Erlöse aus Veranstaltungen.

(2)

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

(3)

Der Vorstand kann für seine Mitglieder, soweit sie juristische Personen sind, mit deren Zustimmung höhere Beiträge bestätigen, als für die dem Verein angehörenden natürlichen Personen. Die Mitgliederversammlung ist davon zu informieren.

(4)

Der Beitrag ist im voraus jährlich zu entrichten.

(5)

Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Mitglieder die in Not geraten sind, können auf Antrag beim Vorstand die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit darüber.

§ 6

 Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung hierfür nichts anderes bestimmt hat.

(2)

Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

(3)

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu berufen.

Die Einladung erfolgt schriftlich an die Mitglieder.

(4)

Sie ist ferner zu berufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(5)

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. Vorsitzende oder ein geschäftsführender Vorsitzender sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes und acht Mitglieder anwesend sind.

Dies gilt nicht, wenn die Mitgliederzahl des Vereins weniger als zehn beträgt. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, davon ein Vorstandsmitglied, anwesend ist.

(6)

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden.

(7)

Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Jedem Mitglied ist die Einsichtnahme in die Protokolle der Mitgliederversammlung gestattet.

(8)

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und -jeweils für ein Geschäftsjahr - zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, aber Vereinsmitglieder sein müssen.

§ 7

Vorstand

(1)

Der Vorstand des Vereins besteht aus

1.      dem 1. Vorsitzenden

2.      dem 2. Vorsitzenden

3.      dem Schatzmeister

4.      dem Schriftführer

(2)

Dem Vorstand gehört, ohne dass es einer Wahl durch die Mitgliederversammlung bedarf, weiterhin der Schulleiter der Grundschule an. Im Falle seiner Verhinderung wird er von seinem Stellvertreter oder, falls dieser verhindert ist, von einem Beauftragten, der dem Lehrerkollegium der Grundschule angehören muss, vertreten.

(3)

Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(4)

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende oder einer der Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied sind geschäftsführende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.Veriensintern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

(5)

entfällt

(6)

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens 1 mal jährlich.

(7)

Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich oder telefonisch eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(8)

Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.

(9)

In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis der Kassenprüfung.

(10)

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung nicht entgegenstehen darf.

§ 8

 Rechte und Pflichten

(1)

Die Mitglieder sind verpflichtet, die auf die Erreichung des Vereinszweckes gerichteten Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

(2)

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 9

 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft geht verloren durch

a.          Austritt

b.          Streichung

c.          Ausschluss

d.         Tod (natürliche Personen)

e.          Wegfall des Vereinszweckes

(2)

Der Austritt kann jederzeit und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Austritt wird zu dem in der Astrittserklärung bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Ist ein solcher nicht angegeben, erfolgt dieser mit dem Ablauf des Tages, an dem die Erklärung beim
Vorstand eingeht.

(3)

Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(4)

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere

a)     grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen die 

        Beschlüsse der Vereinsorgane

b)     unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

(5)

Vor dem Ausschluss ist der Betroffene persönlich zu hören bzw. ist ihm Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(6)

Der Beschluss über den Ausschluss bedarf der Schriftform. Er ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.

(7)

Der Ausgeschlossene kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang beim Vorstand schriftlich Widerspruch gegen den Beschluss einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf Auszahlung oder Herausgabe von Anteilen des Vereinsvermögens.
Das Gleiche gilt bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod für die Ansprüche der Erben.

§ 10

Vermögen

(1)

Die Mittel des Vereins gemäß § 5 der Satzung sind gemeinschaftliches Eigentum des Vereins, das nur von den dazu Berechtigten zur Verfolgung des Vereinszweckes verwendet werden darf.

(2)

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hohnstein. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 11

 Geschäftsjahr

(1)

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des Jahres.

(2)

Das Geschäftsjahr im Gründungsjahr des Vereins beginnt mit der Gründungsversammlung und endet am darauf folgenden 31. August.

§ 12

Haftpflicht

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind, es sei denn, dass der eingetretene Schaden grob fahrlässig verursacht worden ist.

§ 13

Inkrafttreten

(1)

Vorstehende Satzung wurde zur Änderung am 10.08.2016

 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.

(2)

Bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Gesellschaft gemäß §§ 705 ff BGB.

(3)

Der Vorstand hat den Verein alsbald beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei der zuständigen Finanzbehörde zu beantragen.

Beitrittserklärung